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Veröffentlicht am 27.03.2026

Paukenschlag beim BGH

Bisherige Rechtsprechung zu Vergleichsangeboten gekippt!

Was für ein Paukenschlag heute beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe für die Hausverwalter-Branche! Die seit Jahrzehnten gefestigte Rechtsprechung von Amts- und Landgerichten, dass bei größeren Auftragsvergaben mindestens drei Vergleichsangebote vorliegen müssen, wurde heute vom 5. Zivilsenat einkassiert. Wörtlich sagte die Vorsitzende Richterin: „Wir haben der bisherigen Rechtsprechung damit heute die Grundlage entzogen.“

Bei der Urteilsverkündung zum Verfahren V ZR 7/25 vom 27. März 2026 wurde der Fall einer Wuppertaler Wohnungseigentümergemeinschaft verhandelt, die Erhaltungsmaßnahmen bei nur einem vorliegenden Handwerker-Angebot beschlossen hatte. Gegen diesen Beschluss erhob ein Miteigentümer Anfechtungsklage. Da der Fall von grundsätzlicher Bedeutung ist, landete er nun in Karlsruhe.

Andreas Schmeh und Tobias Rösch waren live bei der Urteilsverkündung dabei. Der Saal N 004 war bis auf den letzten Platz belegt, zahlreiche Reporter sowie ein ARD-Kamerateam warteten gespannt auf die 15-minütige Begründung.

Mit diesem Urteil stellte der BGH klar: Es gibt nach dem Gesetz keine Verpflichtung mehr, zwingend mehrere Angebote einzuholen. Deutlich machte das Gericht, dass der Hausverwalter primär die Eignung der Maßnahme und die Wirtschaftlichkeit zu prüfen hat. Zudem betonte die Vorsitzende, dass ein regionaler Handwerkermangel keine überregionale Ausschreibung erzwingt. Vielmehr sind Faktoren wie Dringlichkeit, Wirtschaftlichkeit und Eignung des Unternehmens entscheidend.

Der BGH stellt klar: Ist eine Maßnahme objektiv geeignet und nicht überteuert, entspricht dies ordnungsmäßiger Verwaltung. Auch beim Vorliegen von nur einem Fachhandwerker-Angebot darf die Gemeinschaft rechtswirksam beschließen. Damit gilt die alte, jahrzehntelang zementierte „Drei-Angebote-Regel“ nicht mehr.

Hier finden Sie die Urteilsbegründung des Bundesgerichtshofs zum Download:
https://www.piwi-ka.de/uploads/BGH_Urteil_V_ZR_7_25_745b19a054.pdf

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